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Verkehrskontrolle - Freiwillige Maßnahmen und das Recht auf Verweigerung

Aktualisiert: 4. Jan.

Verkehrskontrollen sind ein alltäglicher Teil des Straßenverkehrs, können jedoch für viele Autofahrer eine Quelle von Stress und Unsicherheit sein. Um in diesen Situationen adäquat und rechtssicher zu handeln, ist es entscheidend, die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen. Dieser Leitfaden bietet praktische Ratschläge und klärt über wichtige rechtliche Aspekte auf, damit Sie während einer allgemeinen Verkehrskontrolle souverän und informiert reagieren können.

Polizistin mit Kelle, die ein weißes Fahrzeug zur Kontrolle anhalten will
Verkehrskontrolle

Inhaltsverzeichnis


Die wichtigsten Punkte

Wie verhalte ich mich?

Im Falle einer Polizeikontrolle ist es ratsam, ruhig zu bleiben, das Fahrzeug anzuhalten und abzustellen, Kooperation zu zeigen und keine spontanen Aussagen zu machen.


Muss ich in der allgemeinen Verkehrskontrolle aus dem Fahrzeug aussteigen?

Ja, auf Anweisung der Polizei muss man aus dem Fahrzeug aussteigen.


Welche Dokumente muss ich vorzeigen?

Führerschein und Fahrzeugschein müssen auf Verlangen der Beamten vorgelegt werden.

Den Personalausweis darf die Polizei nur verlangen, wenn der Verdacht besteht, dass gegen eine Verkehrsregel verstoßen wurde. Eine Mitführpflicht für Personaldokumente besteht nicht. Wer nach einem Verstoß seine Identität allerdings nicht zweifelsfrei belegen kann, muss mit weiteren polizeilichen Maßnahmen rechnen.


Muss ich einen Atemalkoholtest machen? 

Nein, der Atemalkoholtest ist freiwillig. Der Atemalkoholtest ist nur ein Angebot der Polizei, einen möglicherweise bestehenden Anfangsverdacht einer Trunkenheitsfahrt zu entkräften.

Empfehlung: Keine freiwilligen Tests!


Muss ich in der allgemeinen Verkehrskontrolle einen Drogentest machen?

Nein, Urinprobe, Schweißtest, Motoriktests sind freiwillig. Genauso wie der Atemalkoholtest sind Schnelltests auf Drogen nur ein Angebot der Polizei, einen Anfangsverdacht zu entkräften. Diese Tests können darüber hinaus sehr ungenau sein, es ist also gut möglich, dass diese falsch positiv anschlagen. 

Empfehlung: Keine freiwilligen Tests!


Darf die Polizei bei der allgemeinen Verkehrskontrolle mein Auto durchsuchen?

Nein. Die Polizei braucht für die Durchsuchung des Fahrzeuges einen konkreten Anfangsverdacht einer Straftat. Nur dann ist eine Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug ohne richterlichen Beschluss denkbar. Deshalb niemals einer freiwilligen Durchsuchung zustimmen! Immer nach dem Grund für die Durchsuchung fragen!


Müssen sich Mitfahrende auch ausweisen oder durchsuchen lassen?

Es darf nur der Fahrer kontrolliert werden. Für die Kontrolle der Mitfahrenden ist erforderlich, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat dieser Mitfahrenden vorliegen.


Befugnisse der Polizei

Grundsätzlich kann die Polizei auf Grundlage von § 36 V StVO jederzeit und ereignisunabhängig bei jedem Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr eine Verkehrskontrolle durchführen.

Der Grund hierfür liegt in dem Sinn und Zweck von Fahrzeugkontrollen. Dieser liegt darin, die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, indem im Rahmen von allgemeinen Verkehrskontrollen die Fahrtauglichkeit von Fahrzeugführern und die Verkehrstüchtigkeit der Kfz überprüft wird. Insbesondere Durchsuchungen des Fahrzeugs, Durchsuchungen der Insassen oder Drogentests sind im Rahmen der Verkehrskontrolle jedoch nicht ohne weiteres möglich.


Uniformierter Polizist weist Autofahrerin mit Handzeichen zur folgenden Verkehrskontrolle ein
Polizist weist die Autofahrerin zur folgenden Verkehrskontrolle ein

Was darf die Polizei nicht tun?

In einer Polizeikontrolle gibt es klare rechtliche Grenzen, die die Polizei respektieren muss. Es ist wichtig zu betonen, dass die Polizei bestimmte Befugnisse hat, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Dennoch müssen diese Befugnisse im Rahmen der Gesetze und Verfassungsprinzipien ausgeübt werden.


Hier sind einige Dinge, die die Polizei in Deutschland während einer Verkehrskontrolle oder allgemeinen Kontrolle nicht tun darf:


  • Willkürliche Durchsuchungen: Die Polizei darf nicht willkürlich Personen oder Fahrzeuge durchsuchen. Ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss oder eine klare gesetzliche Grundlage darf die Polizei keine Durchsuchung vornehmen, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug.

  • Gewaltanwendung ohne Notwendigkeit: Die Polizei darf nur angemessene Gewalt anwenden, um eine Situation zu kontrollieren. Übermäßige Gewalt ist unzulässig.

  • Diskriminierung: Die Polizei darf keine Kontrollen aufgrund von Diskriminierungsfaktoren wie Rasse, Geschlecht oder Religion durchführen.

  • Fragen ohne Grundlage: Die Polizei darf keine persönlichen Fragen stellen, die nicht im Zusammenhang mit der Kontrolle stehen.

  • Übermäßige Dauer der Kontrolle: Die Kontrolle sollte angemessen und zeitlich begrenzt sein. Eine übermäßige Dauer ohne Grund kann unzulässig sein.


Was passiert, wenn ich alles verweigere?

Es ist wichtig zu beachten, dass die Polizei berechtigt ist, bestimmte Handlungen während einer Kontrolle zu verlangen. Das Verweigern grundlegender Anfragen kann als Behinderung der polizeilichen Arbeit interpretiert werden und zu rechtlichen Konsequenzen führen. In jedem Fall ist es ratsam, ruhig und im Rahmen der Befugnisse der Polizei kooperativ zu bleiben.


Was prüft die Polizei bei der allgemeinen Verkehrskontrolle?

Von der Verkehrskontrolle selbst ist die Kontrolle der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs umfasst. Hierbei sind die Polizeibeamten ermächtigt, den technischen Zustand des Fahrzeugs wie auch die Beladung zu überprüfen. Beispielsweise die Bereifung, Beleuchtung, Anzahl der Fahrzeuginsassen, sowie die Notfallausrüstungsgegenstände die für den Fall eines Unfalls oder einer Panne im Fahrzeug mitgeführt werden müssen (Verbandskasten, Warndreieck, Warnweste etc.).

Darüber hinaus darf auch der Fahrzeugführer selbst kontrolliert werden, wobei sowohl der Führerschein als auch die Fahrzeugpapiere verlangt werden können. Den Personalausweis darf die Polizei nur verlangen, wenn der Verdacht besteht, dass gegen eine Verkehrsregel verstoßen wurde. Eine Mitführpflicht für Personaldokumente besteht nicht. Wer nach einem Verstoß seine Identität allerdings nicht zweifelsfrei belegen kann, muss mit weiteren polizeilichen Maßnahmen rechnen.


Der Hauptteil der Personenkontrolle bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle stellt allerdings die Überprüfung der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers dar. Für diese darf die Polizei den Betroffenen auch auffordern, das Fahrzeug zu verlassen. Hierbei steht insbesondere die Beeinflussung von berauschenden Mitteln wie Alkohol und Drogen im Vordergrund.


Die Teilnahme an einem Alkoholtest und die Teilnahme an einem Drogenschnelltest ist freiwillig und es besteht das Recht, diese zu verweigern.


Eine Ausnahme hiervon liegt dann vor, wenn der Fahrzeugführer einen Anlass für einen begründeten Anfangsverdacht einer Straftat gibt. Dieser kann beispielsweise in dem Vorhandensein erweiterter Pupillen oder einer auffälligen Sprechweise liegen. Sofern im Fall eines begründeten Anfangsverdachts ein Alkohol- oder Drogentest verweigert wird, darf die Polizei den Verdächtigen für die Entnahme einer Blutprobe mit auf die Dienststelle oder in ein Krankenhaus nehmen.


Eine Blutprobe kann die Polizei selbst ohne Richter anordnen, wenn der Anfangsverdacht besteht, dass ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol geführt wurde.


Wenn der Bluttest negativ ausfällt, bedeutet dies, dass keine illegalen Substanzen nachgewiesen wurden. Rechtliche Konsequenzen für den Polizisten ergeben sich normalerweise nicht, sofern die Durchführung des Tests rechtmäßig war und im Rahmen der Befugnisse erfolgte. Bei bestehenden Zweifeln kann die Zulässigkeit dieser Maßnahmen nachträglich gerichtlich überprüft werden.


Der Anfangsverdacht wird vor allem durch die Drogen-Schnelltests vor Ort erhärtet, falls man alle freiwilligen Tests verweigert und die Beamten dennoch einen Bluttest verlangen, sollte man bereits während der Verkehrskontrolle die Anfertigung eines Protokolls verlangen, die den nicht bestätigten Anfangsverdacht der Polizei dokumentiert. 


  • Wie begründen Sie den Anfangsverdacht? 

  • Auf welcher Rechtsgrundlage besteht der Kontrollanlass? 

  • Welche Anzeichen glauben die Beamten zu erkennen? 

  • Entspricht das Protokoll der Realität?


Bei falscher Darstellung der Situation verlangen, dass das Protokoll umformuliert wird, dieses per Foto dokumentieren, aber nicht unterschreiben! 


Welche Rechte habe ich? Was kann ich verweigern?

Um die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers zu überprüfen, werden von den Polizeibeamten oftmals diesbezüglich Fragen gestellt. Der Kontrollierte muss hierbei weder Fragen zu seinem Drogenkonsum, seiner Lebensweise oder Ähnlichem beantworten. Klassische Fragen wie diese, müssen nicht beantwortet werden:


  • Wo kommen Sie her?

  • Haben Sie Alkohol getrunken?

  • Hatten Sie schon einmal mit der Polizei zu tun?

  • Haben Sie Drogen konsumiert?

  • Wann haben Sie zum letzten Mal Drogen konsumiert?

  • Wissen Sie, warum wir Sie aufgehalten haben?

Ich bin nicht verpflichtet, auf diese Fragen zu antworten, und es ist sogar erlaubt, ohne rechtliche Konsequenzen falsche Informationen zu geben.


Es ist in dieser Situation relativ schwierig, die Aussage zu verweigern. Empfehlenswert ist jeweils eine ausweichende Gegenfrage: Was ist der Anlass der Verkehrskontrolle? Warum fragen Sie mich Privates? Bin ich Beschuldigter einer Straftat?


Durchsuchungen in allgemeiner Verkehrskontrolle


Darf die Polizei eine Personendurchsuchung durchführen?

In Deutschland darf die Polizei grundsätzlich keine Personen ohne konkreten Verdacht auf eine Straftat durchsuchen. Die Polizei benötigt dafür einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss oder eine gesetzliche Grundlage, die eine Durchsuchung erlaubt.


Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen eine Personenkontrolle mit Durchsuchung durchgeführt werden kann. Zum Beispiel kann dies geschehen, wenn die Polizei einen konkreten Verdacht hat, dass die Person eine Waffe oder gefährliche Gegenstände bei sich führt, die eine unmittelbare Gefahr darstellen könnten. Auch im Falle einer Festnahme ist eine Durchsuchung erlaubt.


Es ist wichtig zu beachten, dass die Polizei während einer Verkehrskontrolle unter Umständen das Recht hat, das Fahrzeug zu durchsuchen, um sicherzustellen, dass keine illegalen Gegenstände oder Substanzen transportiert werden. Dies bezieht sich jedoch auf die Durchsuchung des Fahrzeugs selbst und nicht notwendigerweise auf eine Durchsuchung der Insassen.


Darf die Polizei das Fahrzeug durchsuchen?

Der Polizei ist es nicht ohne Weiteres gestattet, das Innere des Fahrzeugs zu durchsuchen. Hierfür bedarf es eines Verdachtsmomentes. Eine Durchsuchung des gesamten Wagens bedarf eines richterlichen Beschlusses. Ohne Beschluss darf die Polizei nur bei Gefahr im Verzug durchsuchen. Dasselbe gilt für die Durchsuchung von mitgeführten Taschen und Koffern sowie für das Abtasten des Verkehrsteilnehmers selbst.


Zwei Polizisten welche den Kofferraum eines Mannes durchsuchen
Ohne weiteres darf die Polizei den Kofferraum nicht durchsuchen!

Anzumerken ist hierbei, dass der Blick in den Kofferraum einer Durchsuchung des Fahrzeugs gleichsteht und der Betroffene daher das Recht hat, die Beamten zu bitten, sich während der Suche nach den geforderten Gegenständen beispielsweise vor das Fahrzeug zu stellen.


Etwas anderes kann nach Landesrecht zum Beispiel im Rahmen der Schleierfahndung gelten. Auch hier ist aber keine willkürliche Durchsuchung möglich (wie es praktisch leider gehandhabt wird). Es ist hervorzuheben, dass die Rechtsfolge der Schleierfahndung nur an geringe tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft ist. Es bedarf weder eines Verdachts auf eine Straftat im Sinne der StPO noch einer Gefahr im Sinne des Polizeigesetzes.


Ausnahme Zoll

Anders ist dies jedoch beim Zoll. Im grenznahen Bereich dürfen Zollbeamte jederzeit Kontrollen durchführen. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 1 ZollVG. Dabei dürfen neben dem Fahrzeug auch die Insassen durchsucht werden. Hierbei braucht sich der Zoll auf keinen bestimmten Anlass bzw. den konkreten Verdacht einer Straftat zu berufen. Der grenznahe Bereich endet erst 30 km hinter der Grenze, wenn sich diese auf dem Land befindet. 


Allerdings räumt das Gesetz dem Zoll ausdrücklich das Recht ein, auch außerhalb des grenznahen Raums Kontrollen durchzuführen, „wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Waren, die der zollamtlichen Überwachung (…) unterliegen, von Personen oder in Beförderungsmitteln mitgeführt werden.” Ein solcher Anfangsverdacht lässt sich sehr leicht finden. Im Grunde kann eine Zollkontrolle ständig und überall erfolgen.


Freiwillige Maßnahmen

Anweisung des Motoriktests im Rahmen der Polizeikontrolle

Den Aufforderungen der Polizei, entlang einer Linie zu gehen, die eigene Nase zu berühren oder Sekunden zu zählen, muss nicht nachgekommen werden. Hierbei handelt es sich um Aufforderungen, die nicht von der allgemeinen Verkehrskontrolle nach § 36 IV StVO umfasst sind. Ein Mitwirken oder eine Zustimmung hierzu muss nicht erfolgen. In einem solchen Fall ist anzuraten, dass derartigen Maßnahmen ausdrücklich widersprochen werden sollte. Ein Schweigen könnte von den Polizeibeamten als Zustimmung gewertet werden.


Drogentests in der Verkehrskontrolle

Einer polizeilichen Anweisung zur Durchführung eines Drogen- oder Alkoholtests muss keine Folge geleistet werden. Das betrifft alle Drogenschnelltests, wie Wisch-, Speichel-, Urin- und Atemalkoholtests. Eine Mitwirkung an diesen Tests ist für den Verkehrsteilnehmer freiwillig. Lehnt der Verkehrsteilnehmer die Teilnahme an einem solchen Test ab, hat dies regelmäßig zur Folge, dass die Polizeibeamten bei Bestehen eines begründeten und protokollierten Verdachtsmoments beim Fahrer eine Blutprobe anordnen.


Entnahme einer Blutprobe, Nadel, Arm, Staubinde, Handschuhe
Entnahme einer Blutprobe

Warum Urintests verweigert werden sollten

Urintests und Bluttests haben jeweils ihre eigenen Vor- und Nachteile, und es wäre nicht korrekt zu sagen, dass Urintests grundsätzlich viel ungenauer sind als Bluttests. Beide Testmethoden haben unterschiedliche Anwendungsbereiche und können je nach dem beabsichtigten Zweck genau und nützlich sein.

Hier sind jedoch einige Faktoren zu beachten, die erklären, warum man in einer Verkehrskontrolle niemals einen freiwilligen Urintest abgeben sollte:


Mann hält Becher der Urin beinhaltet
frische Urinprobe

Nachweiszeitraum

Urintests können bestimmte Substanzen über einen längeren Zeitraum nachweisen als Bluttests. Dies kann dazu führen, dass Urintests auch dann positiv ausfallen, wenn die Substanz bereits abgebaut wurde und keine aktive Wirkung mehr besteht.


Metaboliten 

Urintests messen oft Metaboliten (Abbauprodukte) von Substanzen, während Bluttests direkt die aktiven Substanzen im Blut erfassen. In einigen Fällen können Metaboliten länger im Körper nachweisbar sein, was zu einem längeren Nachweiszeitraum führt.


Empfindlichkeit 

Im Vergleich zu Bluttests sind Urintests weniger genau und daher auch nicht besonders aussagekräftig. Spuckt man in etwa Wasser in einen Becher, der für den Urintest verwendet wird, fällt dieser nach hoher Wahrscheinlichkeit positiv aus.


Einflüsse von Medikamenten und Stoffwechsel 

Verschiedene Faktoren wie Medikamente, Ernährung und individueller Stoffwechsel können die Ergebnisse von Urintests beeinflussen. Bluttests können in einigen Fällen genauer sein, da sie diese Faktoren weniger stark beeinflussen.


Frau, die Drogen-Schnelltest in ihrer Hand hält und vermutlich das Ergebnis abwartet
Drogen-Schnelltest

Zusammenfassung

Es ist grundlegend wichtig, in einer polizeilichen Kontrolle kooperativ zu sein. Gleichzeitig sollte man immer alle freiwilligen Maßnahmen ablehnen und bei der Androhung oder Durchführung eines Bluttests vor Ort die Anfertigung eines Protokolls verlangen, wobei die Formulierungen sorgfältig überprüft und per Foto dokumentiert werden sollten. Um sich nicht selbst zu belasten und sich die Möglichkeit auf einen Widerspruch offen zu halten, ist es ratsam, Aussagen und Unterschriften zu verweigern.


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